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§ 1      Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Dorfgemeinschaft Niesen e.V.
  2. Der Verein wird beim Amtsgericht Paderborn im Vereinsregister geführt und führt den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist 34439 Willebadessen im Ortsteil Niesen.

§ 2      Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3      Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Festigung der Dorfgemeinschaft (Heimatpflege), die Förderung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Projekten für die Dorfentwicklung im Interesse der Niesener Bürgerinnen und Bürger. Pflege, Unterhaltung, Bewirtschaftung und Weiterentwicklung des Platzes der Begegnung zur Stärkung der Kommunikation und des Zusammenlebens im Ort Niesen. Verbesserung der Infrastruktur im Ort Niesen
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben:
  • Die Brauchtumspflege mit Förderung des traditionellen Karnevals und der Lichtmomente
  • Die Förderung der Jugend
  • Die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung
  • Die Förderung des Naturschutzes und des Klimaschutzes im Ort Niesen
  • Pflege , Unterhaltung und Betrieb sowie die Weiterentwicklung am Platz der Begegnung
  • Die Pflege und Kostentragung der Homepage Willebadessen-Niesen.de
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 4      Selbstlose Tätigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4a   Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG oder nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
  2. Die Entscheidung über einer entgeltlichen Vereinstätigkeit nach Nr. 1 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  3. Alternativ zu Nr. 1 kann den Mitgliedern für Aufwendungen, die Ihnen durch Ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 

 

§ 5      Mitgliedschaft

  1. Der Verein Dorfgemeinschaft Niesen e.V. ist der Zusammenschluss in Niesen wohnender Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Gruppen und aller die die Ortsgemeinschaft Niesen fördern möchten.
  2. Mitglied kann jeder Interessierte ab dem 14. Lebensjahr werden, der den Zweck und die Aufgaben der Ortsgemeinschaft unterstützt. Insbesondere sollen sich alle in Niesen ansässigen Vereine und Gruppen in der Ortsgemeinschaft engagieren.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird die Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller eine Revision durch die Mitgliederversammlung beantragen, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

 

§ 6      Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Eine juristische Person hat nur ein Stimmrecht, welches durch einen Vertreter des Vorstandes des jeweiligen Vereins ausgeübt wird.

 

§ 7      Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8      Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch freiwilligen Austritt
  2. Durch Auflösung des angeschlossenen Vereins
  3. Durch Ausschluss bei Satzungsverstoß oder eines anderen wichtigen Grundes.
  4. Durch den Tod

§ 9  Organe des Vereins

Organe der Ortsgemeinschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Die Mitgliederversammlung sollte einmal jährlich stattfinden.
  3. Aus den Reihen der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Diese werden für eine Zeit von 2 Jahren gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus seinem Amt aus.
  4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens einer Woche vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

§ 11 Beschlussfassung

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
  2. Fasst die Versammlung Beschlüsse, benötigt es die einfache Mehrheit.
  3. Bei Vereinszweckänderung oder Satzungsänderung benötigt die Änderung eine zweidrittel Mehrheit.
  4. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassierer

3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem geschäftsführenden Vorstand
  • den Beiratsmitgliedern

Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf um weitere Personen ergänzt werden.

4. Die Vorstandsmitglieder des Vereins müssen volljährig sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese Wahl mehr oder weniger als 4 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
6. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, ist auf der nächsten Mitgliederversammlung das Amt neu zu besetzen. Das neu gewählte Vorstandsmitglied übernimmt nur die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
7. Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung des Amtes enthoben werden. Hierfür ist eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
8. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den ersten beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Vertreterinnen / Vertretern des Vereins. Sie müssen gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand entscheidet aufgrund der Aufgabenverteilung über die Anzahl der notwendigen Vertreterinnen/ Vertreter.
  1. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Beirates ist separat zu wählen. Die Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist möglich.
  2. Der Beirat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  3. Der Beirat berät den Vorstand bei all seinen Aufgaben. Er nimmt an den Vorstandssitzungen teil und hat ein eigenes Stimm- und Rederecht.
  4. Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

 

§ 14 Kassenführung und Rechnungsprüfung

  1. Die Kassenführung des Vereins ist einmal im Jahr durch die Kassenprüfer zu kontrollieren.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung bei der Jahreshauptversammlung Stellung.

 

 

§ 15 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Absicht der Vereinsauflösung muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Willebadessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnütziger Zwecke im Ortsteil Niesen zu verwenden hat.

 

Niesen, den 18.09.2021

 

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Satzung – Dorfgemeinschaft

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